Ziffer 3.3 der Baubewilligung lautet wie folgt: "Das Dach- und Fassa­ denmaterial Ist in Bezug auf Struktur- und Farbgebung frühzeitig am Bau zu bemustern und dem Gemeindebauamt zur Bewilligung anzumelden". Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde sich vorbehält, bestimmte Baumaterialien und Farben aus ästhetischen Gründen nicht zu genehmigen. Zwar hätte eine ausdrückliche Nen­ nung der Biberschwanzziegel dazu beitragen können, Missverständ­ nisse von vornherein zu vermelden. Es kann indes einem Bauamt nicht verwehrt sein, aus verfahrensökonomischen Gründen gewisse stan­ dardisierte Formulierungen in die Baubewilligungen aufzunehmen. So ist die Formulierung von Ziff.