Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag als auch eine sachbezogene Begründung. Da sie demnach den Anfor­ derungen von Art. 84 Abs. 4 EG RPG genügt, ist der Nichteintretens­ entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 1.2.1994 1265 Baureife. Hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 74 Abs. 1 lit. bEG zum RPG; bGS 721.1).