A. Entscheide des Reqierunqsrates 1264,1265 [1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5 zu § 4). Die Rekurrenten verlangen mit ihrer Einsprache, dass vor der Aus­ führung des Bauvorhabens die als Quartierzubringer dienende Strasse für Fussgänger sicherer gemacht werde. Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag als auch eine sachbezogene Begründung. Da sie demnach den Anfor­ derungen von Art. 84 Abs. 4 EG RPG genügt, ist der Nichteintretens­ entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 1.2.1994 1265 Baureife. Hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 74 Abs. 1 lit. bEG zum RPG; bGS 721.1). Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG schreibt eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt, nötigenfalls mit Autoabstellplatz vor. Daneben sind, falls hierfür noch Platz bleibt, die kommunalen Vorschriften, hier na­ mentlich Art. 52 BauR und Art. 12 und 24 des Strassenreglements (StrR) zu beachten. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht er­ sichtlich, weist doch die Zufahrtsstrasse an der engsten Stelle eine Breite von rund 5 m auf, was selbst für eine Feinerschliessungsstrasse, welche eine Breite von 4,2 m aufweisen muss, genügt (vgl. Art. 11 StrR). Die am Augenschein Vorgefundenen Verhältnisse zeigen denn auch, dass grundsätzlich eine hinreichende Zufahrt besteht, das Pro­ blem indes darin liegt, dass Lastwagen der Gewerbebetriebe einander zeitweise blockieren. Dies kann aber keine Ablehnung des Bauge­ suchs nach sich ziehen. RRB 13.12.1994 17