Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht er­ sichtlich, weist doch die Zufahrtsstrasse an der engsten Stelle eine Breite von rund 5 m auf, was selbst für eine Feinerschliessungsstrasse, welche eine Breite von 4,2 m aufweisen muss, genügt (vgl. Art. 11 StrR). Die am Augenschein Vorgefundenen Verhältnisse zeigen denn auch, dass grundsätzlich eine hinreichende Zufahrt besteht, das Pro­ blem indes darin liegt, dass Lastwagen der Gewerbebetriebe einander zeitweise blockieren. Dies kann aber keine Ablehnung des Bauge­ suchs nach sich ziehen. RRB 13.12.1994 17