[1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5 zu § 4). Die Rekurrenten verlangen mit ihrer Einsprache, dass vor der Aus­ führung des Bauvorhabens die als Quartierzubringer dienende Strasse für Fussgänger sicherer gemacht werde. Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag als auch eine sachbezogene Begründung.