Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzu­ weisen. Der Gemeinderat wird bei der Überprüfung der Zonenzuwei­ sung entweder klare und verbindliche Vorstellungen zur Frage des Be­ darfes an einem bestimmten öffentlichen Werk auf der strittigen Par­ zelle präsentieren müssen, oder die Parzelle einer anderen als der OE- Zone zuweisen. RRB 18.1.1994 1264 Baueinsprache. Formelle Anforderungen an eine Baueinsprache (Art. 84 Abs. 4 EG RPG).