A. Entscheide des Reqierunqsrates 1263, 1264 nügend konkretisiertes öffentliches Interesse für die Zuweisung der Parzelle zur OE-Zone. 4. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie sie die Ziele des Raum­ planungsgesetzes auf zweckmässige Art erfüllen will. Die Rekursin­ stanz würde mit einem eigenen Entscheid über die Zuweisung der um­ strittenen Parzelle in den Ermessensbereich der Gemeinde eingreifen. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzu­ weisen. Der Gemeinderat wird bei der Überprüfung der Zonenzuwei­ sung entweder klare und verbindliche Vorstellungen zur Frage des Be­ darfes an einem bestimmten öffentlichen Werk auf der strittigen Par­ zelle präsentieren müssen, oder die Parzelle einer anderen als der OE- Zone zuweisen. RRB 18.1.1994 1264 Baueinsprache. Formelle Anforderungen an eine Baueinsprache (Art. 84 Abs. 4 EG RPG). Gemäss Art. 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des RPG (EG RPG; bGS 721.1) sind öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ein­ sprachen gegen Bauvorhaben während der Auflagefrist schriftlich mit Begründung und bestimmten Begehren beim Gemeinderat einzurei­ chen. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Einsprache der Rekurrenten keine das Baugesuch betreffenden, sachlich begründeten Vorbringen enthalte, und er ist deswegen auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Das Einspracheverfahren nach Art. 84 ff. EG RPG ist kein Rechts­ mittelverfahren, sondern Teil eines einfachen, nichtstreitigen Verwal­ tungsverfahrens, das sicherstellen soll, dass die von der Ausführung eines Bauvorhabens berührten öffentlichen und privaten Interessen gewahrt werden. Entsprechend der Funktion des Einspracheverfah­ rens dürfen an die Begründung der Baueinsprache keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn aus der Ein­ gabe hervorgeht, inwiefern ein Bauvorhaben beanstandet wird (ZBI 83 16 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1264,1265 [1982], S. 308; BVR 1979, S. 234; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N 13 zu Art. 35; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5 zu § 4). Die Rekurrenten verlangen mit ihrer Einsprache, dass vor der Aus­ führung des Bauvorhabens die als Quartierzubringer dienende Strasse für Fussgänger sicherer gemacht werde. Sie bringen deutlich zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach keine hinreichende Zufahrt zum Baugebiet besteht und die Baubewilligung deswegen vorläufig nicht erteilt werden kann. Ihre Einsprache enthält damit sowohl einen Antrag als auch eine sachbezogene Begründung. Da sie demnach den Anfor­ derungen von Art. 84 Abs. 4 EG RPG genügt, ist der Nichteintretens­ entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB 1.2.1994 1265 Baureife. Hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt (Art. 74 Abs. 1 lit. bEG zum RPG; bGS 721.1). Art. 74 Abs. 1 lit. b EG zum RPG schreibt eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt, nötigenfalls mit Autoabstellplatz vor. Daneben sind, falls hierfür noch Platz bleibt, die kommunalen Vorschriften, hier na­ mentlich Art. 52 BauR und Art. 12 und 24 des Strassenreglements (StrR) zu beachten. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht er­ sichtlich, weist doch die Zufahrtsstrasse an der engsten Stelle eine Breite von rund 5 m auf, was selbst für eine Feinerschliessungsstrasse, welche eine Breite von 4,2 m aufweisen muss, genügt (vgl. Art. 11 StrR). Die am Augenschein Vorgefundenen Verhältnisse zeigen denn auch, dass grundsätzlich eine hinreichende Zufahrt besteht, das Pro­ blem indes darin liegt, dass Lastwagen der Gewerbebetriebe einander zeitweise blockieren. Dies kann aber keine Ablehnung des Bauge­ suchs nach sich ziehen. RRB 13.12.1994 17