Das Einspracheverfahren nach Art. 84 ff. EG RPG ist kein Rechts­ mittelverfahren, sondern Teil eines einfachen, nichtstreitigen Verwal­ tungsverfahrens, das sicherstellen soll, dass die von der Ausführung eines Bauvorhabens berührten öffentlichen und privaten Interessen gewahrt werden. Entsprechend der Funktion des Einspracheverfah­ rens dürfen an die Begründung der Baueinsprache keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn aus der Ein­ gabe hervorgeht, inwiefern ein Bauvorhaben beanstandet wird (ZBI 83 16