Gemäss Art. 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des RPG (EG RPG; bGS 721.1) sind öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ein­ sprachen gegen Bauvorhaben während der Auflagefrist schriftlich mit Begründung und bestimmten Begehren beim Gemeinderat einzurei­ chen. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die Einsprache der Rekurrenten keine das Baugesuch betreffenden, sachlich begründeten Vorbringen enthalte, und er ist deswegen auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Das Einspracheverfahren nach Art. 84 ff.