nügend konkretisiertes öffentliches Interesse für die Zuweisung der Parzelle zur OE-Zone. 4. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wie sie die Ziele des Raum­ planungsgesetzes auf zweckmässige Art erfüllen will. Die Rekursin­ stanz würde mit einem eigenen Entscheid über die Zuweisung der um­ strittenen Parzelle in den Ermessensbereich der Gemeinde eingreifen. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzu­ weisen.