RPG vorgesehen ist, so müssen die Voraussetzungen für eine Enteig­ nung bereits bei der Planfestsetzung erfüllt sein (vgl. BGE 114 114 E. 4c i.S. Burgdorf /BE). Es muss deshalb schon jetzt ein überwiegendes Interesse für eine öffentliche Nutzung der strittigen Parzelle bestehen. Die Gemeinde beruft sich darauf, der Bedarf für eine der dargeleg­ ten Nutzungen werde sicher innerhalb der nächsten fünfzehn Jahren eintreten. Auch wenn zur Zeit noch keine konkreten und aktuellen Be­ dürfnisse für eine öffentliche Nutzung des Landes beständen, gebe es deshalb keine Alternative zur Zuweisung der Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.