15 RPG erwähnten fünfzehn Jahre hinausgehen. Vor­ aussetzung dazu ist jedoch, dass das geltend gemachte Bedürfnis schon genügend konkretisiert ist und die Errichtung der Baute mit ei­ niger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. etwa BGE 118 372 E. 4b i.S. Männedorf /ZH). Unzulässig wäre dagegen die Schaffung einer OE- Zone, wenn diese nur dem Gemeinwesen ausgedehnte Landflächen sichern soll, um über einen möglichst grossen Handlungsspielraum für die raumplanerische Gestaltung des Gemeindegebietes zu verfügen (BGE 114 la35 E.2d i.S. Romanshorn /TG). Wird der Gemeinde mit der Plangenehmigung das Enteignungs­ recht für die OE-Zonen eingeräumt, wie es in Art. 63 Abs. 1 lit. b EG