Für die Erweiterung des Friedhofs sei die Parzelle ungeeignet, weil die Leichen in diesem Boden ebenso schlecht verwesten wie auf der Nachbarparzelle, und für die anderen geltend gemachten Bedürfnisse bestehe jedenfalls im Ortskern kein Bedarf. Zudem habe die Gemeinde nicht geprüft, ob für die geltend gemachten Bedürfnisse nicht andere Standorte gleichermassen oder sogar besser geeignet wären. Das Gemeinwesen darf die für öffentliche Anlagen benötigten Flä­ chen auf weite Sicht hinaus sichern. Ihr Planungshorizont darf dabei über die in Art. 15 RPG erwähnten fünfzehn Jahre hinausgehen.