Der Gemeinderat Z. hat die zentrumsnahe Parzelle von F. der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen, damit dort der Friedhof erweitert oder ein Kindergarten erstellt werde, allenfalls der Werkhof. Der Regierungsrat hat den Rekurs von F. gegen diese Zuwei­ sung gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemein­ derat zurückgewiesen. 3. Mit der Zuweisung einer Parzelle zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird massiv in die Stellung des davon betroffenen Grundeigentümers eingegriffen. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegen­ den öffentlichen Interesse liegen, als verhältnismässig erscheinen, den