A. Entscheide des Regierungsrates 1262. 1263 mehr als "Erneuerung" bezeichnet werden, denn sie kommt einem Neubau gleich (vgl. AGVE1992, 354; 1984 III 37 S. 320 E GVP 1992, 1234). Ein Wiederaufbau darf nach Art. 29 Abs. 1 Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) nur bewilligt werden, "wenn ein entsprechendes Gesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung oder dem Abbruch des bis dahin genutzten Bauwerkes eingereicht wird". Im vorliegenden Fall ist das Baugesuch mehr als fünf Jahre nach dem Brand des Hauses einge­ reicht worden. Es kann deshalb nicht mehr bewilligt werden. Das Vorhaben kann auch nicht nach Art.