Das Vorhaben kann auch nicht nach Art. 24 Abs. 1 RPG als neu­ bauähnliche Baute bewilligt werden: Dient die Wohnung weder der landwirtschaftlichen Bevölkerung noch dem Personal eines standort­ gebundenen Betriebes, so kann sie nicht als neubauähnliches Vorha­ ben bewilligt werden, denn anders genutzte Wohnungen sollen und können in den Bauzonen verwirklicht werden (vgl. BGE 117 266 E. 2a i.S. Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG; Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, § 18 VI 3cÄ). RRB 6.9.1994 1263 Nutzungsplanung. Ausscheidung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 36 EG RPG; bGS 721.1)