Ist ein Gebäude durch Brand oder Elementarschaden so in seiner Struktur beschädigt worden, dass es nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann, so ist die Instandstellung keine blosse "Erneuerung", sondern ein “Wiederaufbau” (vgl. Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 111; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N. 14 zu § 83 BauG BE; VwGr AGin ZBI 83/1982 S. 447 E. 4). genden Fall kann die Sanierung des wegen Vernachlässigung aus der Elementarschadenversicherung ausgeschlossenen Gebäudes nicht 13