Eine solche Nutzung kann und soll in einem landwirtschaftlichen Schopf Platz finden, wenn auch nur mit der Ausstattung, die von der Landwirtschaftszone her für temporäre Arbeiten notwendig sind. Eine gewerbliche Nutzung wäre schon wieder unzulässig (vgl. BVR 1988, 367) und führte zu erneutem Einschreiten der Baupolizei. RRB 15.11.94 1262 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Abgrenzung von Erneuerung und Wiederaufbau (Art. 24 Abs. 2 RPG; SR 700).