4. Kann eine widerrechtlich erstellte Baute auch nachträglich nicht bewilligt werden, so ist sie wieder zu beseitigen, es sei denn, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder der Vertrauensschutz stän­ den einem Abbruch entgegen ( UrsBeeler, Die widerr 2. Aufl., Zürich 1987, S. 75). Schützenswertes Vertrauen in eine behördliche Auskunft wird nicht geltend gemacht. Fraglich ist aber, ob die Verfügung der Baudirektion als übermässig anzusehen ist. K. beruft sich dabei insbesondere auf eine Notsituation, aus der heraus alles entstanden sei.