Die Umnutzung des Schopfes, die sich in der Innenisolation, der Heizung und dem Ruheraum manifestiert, erweist sich damit als unzulässig. Waschma­ schine und Dusche dienen wohl den Bedürfnissen des Bauernhofes, in dem auch K. wohnt. Der Schopf gehört aber seit der Abparzellierung nicht mehr zu diesem Betrieb, weshalb diese Anlagen nicht als Zuge­ hör des Hofes gelten können. 4. Kann eine widerrechtlich erstellte Baute auch nachträglich nicht bewilligt werden, so ist sie wieder zu beseitigen, es sei denn, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit oder der Vertrauensschutz stän­ den einem Abbruch entgegen ( UrsBeeler, Die widerr 2. Aufl.