20 Abs. 4 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Die Werkstatt dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Seit der Umnutzung wird der Schopf also zonenfremd genutzt. Neue zonenfremde Bauten dürfen aber nur dann ausserhalb der Bauzonen verwirklicht werden, wenn der Zweck der Bauten und Anla­ gen einen derartigen Standort erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Eine Werkstatt oder neuer Wohnraum können durchaus in der Bauzone verwirklicht werden. Die Umnutzung des Schopfes, die sich in der Innenisolation, der Heizung und dem Ruheraum manifestiert, erweist sich damit als unzulässig.