nichts zu ändern, eine Wohnsitznahme in der Remise sei nicht beab­ sichtigt und er nutze die Werkstatt nicht beruflich, denn nicht nur die erklärte, sondern die tatsächlich mögliche Nutzung ist Ausgangspunkt der bau- und planungsrechtlichen Beurteilung eines Vorhabens (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 167 mit Hinweis auf BGE 112 94 E. 3 i.S. Malix; AR GVP 1993, 1250 E. 2). 3. K. ist weder Landwirt, noch arbeitet er hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb. Er gehört also nicht zur bäuerlichen Bevölke­ rung, die Wohnraum ausserhalb der Bauzonen beanspruchen kann (vgl. Art. 20 Abs. 4 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).