werbliche Verrichtungen. Die heutige Nutzung als Hobby- und Ruhe­ raum für K. belegt auch, dass der Schopf der landwirtschaftlichen Nut­ zung entzogen worden ist. Dies stellt eine Zweckänderung dar, die ei­ ner Baubewilligung bedarf. Daran vermag auch die Beteuerung von K. 11 A. Entscheide des Regierunqsrates 1261