zulässig sind und die eine spätere bauliche Entwicklung nicht beein­ trächtigen (Art. 36 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung, EG RPG; bGS 721.1). In der Landwirtschaftszone wiederum werden nur diejenigen Bauten bewilligt, die der zonengemässen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den aus­ gewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (Art. 35 Abs. 4 EG RPG). Die Baute auf Parzelle X ist als landwirtschaftlicher Schopf bewilligt worden. Mit der Innenisolation und dem Einbau einer Heizung sind die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt von Personen ge­ schaffen worden, sei es für eine Nutzung als Wohnraum oder für ge­