Grundpfandrecht gibt dem Gemeinwesen lediglich das Recht, sich auf dem Weg der Zwangsvollstreckung aus dem Wert der Liegenschaft befriedigen zu lassen, es begründet jedoch keine Zahlungspflicht des Pfandeigentümers. Der Pfandeigentümer kann nur dann zur Zahlung angehalten werden, wenn er zugleich Schuldner der Abgabe ist (vgl. SG GVP 1987 Nr. 28, 1976 Nr. 59). RRB 20.9.1994 10