Dies muss auch für die Nachfolge in die Abgabepflicht gelten. Die Praxis des Regierungsrates ist daher dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zur Zahlung der An­ schlussgebühr nur dann auf den Erwerber des Grundstücks übergeht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGE 103 la 29, 98 la 178; ZBI 80 [1979], S. 68; SG GVP 1987 Nr. 28, 1976 Nr. 59). Das vorliegende Reglement kennt keine Nachfolge in die Gebüh­ renpflicht. Vielmehr geht es davon aus, dass bei einem Eigentums­ wechsel der noch ausstehende Teil der Anschlussgebühr sofort zur Zahlung fällig wird (Art. 25 Satz 2 KR). Abgabepflichtig bleibt demnach der Veräusserer des Grundstücks.