Diese Praxis ist mit Blick auf das Legalitätsprinzip und das Erfordernis der Rechtssicher­ heit unbefriedigend. Die Erhebung öffentlicher Abgaben darf gemäss Lehre und Rechtsprechung nur gestützt auf eine gesetzliche Grund­ lage erfolgen, wobei der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessung der Abgabenhöhe grundsätzlich in ei­ nem formellen Gesetz geregelt sein müssen. Dies muss auch für die Nachfolge in die Abgabepflicht gelten.