Gemäss Art. 24 Abs. 3 des vorliegenden Kanalisationsreglements ent­ steht die Abgabepflicht mit dem Vollzug des Kanalisationsanschlusses. Die Anschlussgebühr ist somit in erster Linie von jenem Grundeigen­ tümer geschuldet, der den Abgabegrund verwirklicht hat. Der Regierungsrat hielt bisher dafür, dass die Pflicht zur Zahlung einer Anschlussgebühr derart mit einem Grundstück verbunden sei, dass sie bei einer Handänderung des Grundstücks ohne weiteres auf den Erwerber übergehe (AR GVP 1988 Nr. 1114). Diese Praxis ist mit Blick auf das Legalitätsprinzip und das Erfordernis der Rechtssicher­ heit unbefriedigend.