329 Abs. 3 ZGB erhielt seine derzeitige Fassung anlässlich der Revision des Kindesrechts vom 1. Januar 1978. Vor dieser Revision hatten die Kantone die Wahl, ob sie eine Gerichts- oder Verwaltungs­ behörde für den Entscheid über die Unterstützungspflicht zuständig erklären wollten (vgl. August Egger, Zürcher Kommentar, Art. 252-359, Zürich 1943, N 15 zu Art. 329). Die neue Regelung sieht nun aber vor, dass allein der Richter rechtsverbindlich über die Unterstützungspflicht befinden kann (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 279 Abs. 2 ZGB; vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 342;