rogation verpflichtete der Gemeinderat die Rekurrenten zur Zahlung von Beiträgen für die Drogentherapie ihres Sohnes. Er hielt sich dabei an Art. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über die Einführung des ZGB (bGS 211.1) und Art. 24 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge (bGS 851.1) , wonach der Gemeinderat zum Entscheid über die Unterstüt­ zungspflicht zuständig ist. Art. 329 Abs. 3 ZGB erhielt seine derzeitige Fassung anlässlich der Revision des Kindesrechts vom 1. Januar 1978.