Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Verwandte in auf- und absteigender Li­ nie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Wird diese Unterstützung durch das Gemeinwesen gewährt, so geht der An­ spruch gegen den Pflichtigen auf das Gemeinwesen über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Aufgrund dieser gesetzlichen Sub­ 7 A. Entscheide des Reaierunasrates 1259