setzung liegt es nahe, die von den Rekurrenten angestrebte und im Aufbau begriffene Grossfamilie als heimähnliche Einrichtung zu be­ greifen. Sie untersteht demnach den Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13 ff. PAVO). RRB 16.8.1994 1259 Verwandtenunterstützung. Der Entscheid über die zivilrechtliche Verwandtenunterstützung obliegt dem Richter, nicht der Verwaltungs­ behörde (Art. 328 f. ZGB).