A. Entscheide des Reaierunasrates 1258. 1259 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat keine entsprechende Bestimmung er­ lassen. Im Einzelfall Ist daher die Abgrenzung unter Würdigung der ge­ samten Umstände vorzunehmen. Kriterien bilden etwa die Zahl der aufgenommenen Kinder, die Zahl der eigenen unmündigen Kinder, die Zahl der Mitarbeiter, die wirtschaftliche Grundlage und das Vorhan­ densein besonderer baulicher Einrichtungen. Die Rekurrenten haben bereits drei eigene Kinder. Wegen der be­ schränkten Platzverhältnisse wollen sie zunächst nur drei Pflegekinder aufnehmen.