Zürich 1984, S. 97 ff.). Der Kanton St. Gallen zum Beispiel unterstellt heilpädagogi­ sche Gross- und Pflegefamilien den Vorschriften über die Heimpflege, wenn wenigstens drei Pflegekinder aufgenommen werden, der Träger eine juristische Person ist und der hauptsächlich erzieherisch tätige Elternteil über eine sozial- oder sonderpädagogische Ausbildung ver­ fügt (Art. 10 Abs. 2 der Pflegkinderverordnung vom 28. Februar 1978). 6