Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormund­ schaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Art. 316 ZGB). Die Ausführungsvorschriften hierzu finden sich in der vom Bun­ desrat erlassenen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338). Diese unterscheidet zwischen der Aufnahme von Kindern in Familienpflege (Art. 4 ff.), Tagespflege (Art. 12) und Heimpflege (Art. 13 ff.). Die Rekurrenten wollen eine sog. heil pädagogische Grossfamilie gründen.