Gemäss Art. 86 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri­ schen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) erfolgt jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission. Diese amtliche Mitwirkung (vgl. Art. 609 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210) besteht im wesentlichen darin, das Teilungsverfahren zu leiten und durch Vermittlung zwischen den Erben den Abschluss eines Tei­ lungsvertrages vorzubereiten. Die Erben sind indessen frei, einen von der Teilungsbehörde ausgearbeiteten Teilungsplan anzunehmen oder abzulehnen. Der Erbteilungskommission kommt keine Entscheidungs­ kompetenz zu. Sie kann weder die Güter noch die Schulden verbind­ lich aufteilen.