Angesichts dieser Umstände er­ scheint es rechtens, dass die Eingabe von A. von der Finanzdirektion nur als Anzeige entgegengenommen und behandelt wurde. 3. (Erwägungen zum verlangten aufsichtsrechtlichen Einschreiten) RRB 16. 8.1994 1257 Erbteilung. Mitwirkung der Erbteilungskommission.