A. Entscheide des Regierunqsrates 1256,1257 teren Hinweisen). Von einer "eigentlichen Stiftungsaufsichtsbe­ schwerde'' kann aber nur gesprochen werden, wenn dem Anzeiger Parteistellung zukommt (so im Ergebnis 112 180 E. 3 d bb i.S. Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte). Trotz der Bezeichnung als "Beschwerde" bleibt das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aber ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ( , N. 124 zu Art. 84 ZGB; vgl. BGE 108I I 497 E. 5). b) A. gehört weder einem Organ der Stiftung an, noch ist er Desti­ natär der Stiftung. Weder allfällige Steuerprivilegien der Stiftung noch natur- und heimatschützerische Aspekte gegen den geplanten Neubau der Stiftung berühren ihn mehr als die gesamte Öffentlichkeit. Dass A. seine Vorträge nicht mehr in den Räumen der Stiftung durchführen kann, hat mit der Sorge um die korrekte Verfolgung des Stiftungs­ zweckes ebenfalls nichts zu tun. Angesichts dieser Umstände er­ scheint es rechtens, dass die Eingabe von A. von der Finanzdirektion nur als Anzeige entgegengenommen und behandelt wurde. 3. (Erwägungen zum verlangten aufsichtsrechtlichen Einschreiten) RRB 16. 8.1994 1257 Erbteilung. Mitwirkung der Erbteilungskommission. Gemäss Art. 86 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri­ schen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) erfolgt jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission. Diese amtliche Mitwirkung (vgl. Art. 609 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210) besteht im wesentlichen darin, das Teilungsverfahren zu leiten und durch Vermittlung zwischen den Erben den Abschluss eines Tei­ lungsvertrages vorzubereiten. Die Erben sind indessen frei, einen von der Teilungsbehörde ausgearbeiteten Teilungsplan anzunehmen oder abzulehnen. Der Erbteilungskommission kommt keine Entscheidungs­ kompetenz zu. Sie kann weder die Güter noch die Schulden verbind­ lich aufteilen. Können sich die Erben trotz amtlicher Mitwirkung nicht oder nicht vollständig über die Teilung einigen, so hat nicht die Tei­ 5 A. Entscheide des Regierunqsrates 1257, 1258 lungsbehörde über die strittigen Punkte zu entscheiden, sondern der zuständige Richter (vgl. Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg 1992, S. 30 f., 35, 39; Art. 92 Abs. 2 EG zum ZGB). Dies betrifft namentlich auch die Frage, wie Ansprüche aus be­ ruflicher Vorsorge güter- und erbrechtlich zu behandeln sind (vgl. Mei­ nungsäusserung des Bundesamtes für Justiz vom 24. Juni 1987, in: VPB 52/1988 Nr. 22). RRB22. 2.1994 1258 Pflegekinder. Bewilligungspflicht bei Aufnahme von Pflegekindern zwecks Gründung einer heilpädagogischen Grossfamilie (Art. 316 ZGB). Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormund­ schaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichne- ten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht (Art. 316 ZGB). Die Ausführungsvorschriften hierzu finden sich in der vom Bun­ desrat erlassenen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338). Diese unterscheidet zwischen der Aufnahme von Kindern in Familienpflege (Art. 4 ff.), Tagespflege (Art. 12) und Heimpflege (Art. 13 ff.). Die Rekurrenten wollen eine sog. heil pädagogische Grossfamilie gründen. Es stellt sich die Frage, ob auf solche Grossfamilien die Be­ stimmungen über die Familienpflege oder jene über die Heimpflege Anwendung finden. In vielen Kantonen erfolgt die Abgrenzung nach der Anzahl der aufgenommenen Pflegekinder (vgl. Hans Bättig, Die Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Diss. Zürich 1984, S. 97 ff.). Der Kanton St. Gallen zum Beispiel unterstellt heilpädagogi­ sche Gross- und Pflegefamilien den Vorschriften über die Heimpflege, wenn wenigstens drei Pflegekinder aufgenommen werden, der Träger eine juristische Person ist und der hauptsächlich erzieherisch tätige Elternteil über eine sozial- oder sonderpädagogische Ausbildung ver­ fügt (Art. 10 Abs. 2 der Pflegkinderverordnung vom 28. Februar 1978). 6