Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein eigenes und aktuelles sein. Werden dagegen nur öffentliche Interessen an einem behördlichen Einschreiten geltend gemacht, so ist dies als Anzeige entgegenzu­ nehmen. Dies kann ein aufsichtsrechtliches Verfahren auslösen, ver­ mittelt dem Gesuchsteller aber keine Parteistellung. Diese allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verwaltungs­ verfahrens gelten auch für die Stiftungsaufsicht: Stiftungen sind keine Behörden, ihre Beschlüsse keine Verfügungen (es sei denn, das Ge­ setz räume einer Stiftung bestimmte, hoheitliche Befugnisse ein; BGE 115 V 375 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung).