Eine Behörde muss einem Gesuch um Erlass einer Verfügung nur dann entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann (vgl. 98 53 E. 3 mit Her­ leitung) und eine entsprechende Pflicht des Gemeinwesens besteht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwal­ tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 94 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein eigenes und aktuelles sein. Werden dagegen nur öffentliche Interessen an einem behördlichen Einschreiten geltend gemacht, so ist dies als Anzeige entgegenzu­ nehmen.