Die Finanzdirektion trat auf eine Beschwerde von A. gegen die Stiftung S. nicht ein und sah auch keinen Anlass, gegen den Stiftungsrat auf­ sichtsrechtlich einzuschreiten. Gegen diesen Bescheid erhob A. er­ folglos Rekurs an den Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. a) Eine Behörde muss einem Gesuch um Erlass einer Verfügung nur dann entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann (vgl. 98 53 E. 3 mit Her­ leitung) und eine entsprechende Pflicht des Gemeinwesens besteht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwal­ tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 94 mit Hinweisen).