A. Entscheide des Reqierunqsrates 1256 2. Zivilrecht 1256 Stiftungsaufsicht. Natur der "Stiftungsaufsichtsbeschwerde“. Die Finanzdirektion trat auf eine Beschwerde von A. gegen die Stiftung S. nicht ein und sah auch keinen Anlass, gegen den Stiftungsrat auf­ sichtsrechtlich einzuschreiten. Gegen diesen Bescheid erhob A. er­ folglos Rekurs an den Regierungsrat. Aus den Erwägungen: 2. a) Eine Behörde muss einem Gesuch um Erlass einer Verfügung nur dann entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann (vgl. 98 53 E. 3 mit Her­ leitung) und eine entsprechende Pflicht des Gemeinwesens besteht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Härter, Verwaltungsverfahren und Verwal­ tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N. 94 mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss dabei ein eigenes und aktuelles sein. Werden dagegen nur öffentliche Interessen an einem behördlichen Einschreiten geltend gemacht, so ist dies als Anzeige entgegenzu­ nehmen. Dies kann ein aufsichtsrechtliches Verfahren auslösen, ver­ mittelt dem Gesuchsteller aber keine Parteistellung. Diese allgemeinen Regeln des erstinstanzlichen Verwaltungs­ verfahrens gelten auch für die Stiftungsaufsicht: Stiftungen sind keine Behörden, ihre Beschlüsse keine Verfügungen (es sei denn, das Ge­ setz räume einer Stiftung bestimmte, hoheitliche Befugnisse ein; BGE 115 V 375 i.S. Stiftung Auffangeinrichtung). Gegen Beschlüsse von Stiftungsorganen kann daher auch nicht Rekurs oder Beschwerde er­ hoben werden (undeutlich BGE 107 II 385 E. 3 und 4 i.S. Carl Seelig- Stiftung). Hingegen ist jedermann befugt, der Aufsichtsbehörde anzu­ zeigen, die Organe einer Stiftung verletzten mit Ihren Handlungen das Recht oder die Stiftungsurkunde (vgl. Hans Michael Riemer, Die Stif­ tungen, In: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I.3.3, Bern 1975, N. 119 ff. zu Art. 84 ZGB; BGE 99 lb 259 E. 3 mit wei- 4 A. Entscheide des Regierunqsrates 1256,1257 teren Hinweisen). Von einer "eigentlichen Stiftungsaufsichtsbe­ schwerde'' kann aber nur gesprochen werden, wenn dem Anzeiger Parteistellung zukommt (so im Ergebnis 112 180 E. 3 d bb i.S. Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte). Trotz der Bezeichnung als "Beschwerde" bleibt das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde aber ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ( , N. 124 zu Art. 84 ZGB; vgl. BGE 108I I 497 E. 5). b) A. gehört weder einem Organ der Stiftung an, noch ist er Desti­ natär der Stiftung. Weder allfällige Steuerprivilegien der Stiftung noch natur- und heimatschützerische Aspekte gegen den geplanten Neubau der Stiftung berühren ihn mehr als die gesamte Öffentlichkeit. Dass A. seine Vorträge nicht mehr in den Räumen der Stiftung durchführen kann, hat mit der Sorge um die korrekte Verfolgung des Stiftungs­ zweckes ebenfalls nichts zu tun. Angesichts dieser Umstände er­ scheint es rechtens, dass die Eingabe von A. von der Finanzdirektion nur als Anzeige entgegengenommen und behandelt wurde. 3. (Erwägungen zum verlangten aufsichtsrechtlichen Einschreiten) RRB 16. 8.1994 1257 Erbteilung. Mitwirkung der Erbteilungskommission. Gemäss Art. 86 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri­ schen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) erfolgt jede Erbteilung unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission. Diese amtliche Mitwirkung (vgl. Art. 609 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210) besteht im wesentlichen darin, das Teilungsverfahren zu leiten und durch Vermittlung zwischen den Erben den Abschluss eines Tei­ lungsvertrages vorzubereiten. Die Erben sind indessen frei, einen von der Teilungsbehörde ausgearbeiteten Teilungsplan anzunehmen oder abzulehnen. Der Erbteilungskommission kommt keine Entscheidungs­ kompetenz zu. Sie kann weder die Güter noch die Schulden verbind­ lich aufteilen. Können sich die Erben trotz amtlicher Mitwirkung nicht oder nicht vollständig über die Teilung einigen, so hat nicht die Tei­ 5