Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­ verfahren, N. 6 /7 zu Art. 28). Da die Verglasung des Sitzplatzes und des Balkons im ersten Obergeschoss im vorliegenden Fall bereits er­ stellt ist, erleidet die Rekurrentin durch die Verzögerungen, die durch die Rückweisung entstehen, keinen wesentlichen Nachteil. Eine Rück­ weisung empfiehlt sich im übrigen vor allem bei Ermessensentschei­ den, namentlichen wenn die aufzuhebende Verfügung einer Gemein­ debehörde Ermessensfragen des kommunalen Rechts enthält. So ist eine Rückweisung z.B. dann geboten, wenn in einem Baubewilligungs­ verfahren neue oder geänderte Bauauflagen zu erlassen sind. Auf­