Weil mit der Rückweisung stets eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, empfiehlt sich schon aus diesem Grund Zurückhaltung. Grundsätzlich ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung anstelle der Aufhebung eines Entscheides die Heilung eines Mangels der ungenü­ genden oder fehlenden Begründung möglich, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 288; Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­ verfahren, N. 6 /7 zu Art. 28).