Gemäss Art. 28 Abs. 1 VwVG entscheidet bei Aufhebung der ange­ fochtenen Verfügung in der Regel die Rekursbehörde in der Sache selbst. Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtenen Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Abs. 2). Bei der Frage, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder nicht, hat die Rekursinstanz ein erhebliches Ermessen. Weil mit der Rückweisung stets eine Verlängerung des Verfahrens verbunden ist, empfiehlt sich schon aus diesem Grund Zurückhaltung.