ich" im Sinne der Revisionsvoraussetzungen gelten kann. Dazu kommt iier, dass im seinerzeitigen Verfahren der frühere Unfall des Gesuch- ¡tellers bekannt war. Im polizeilichen Führungsbericht sind unter den Rubriken "Krankheiten/Unfälle" und ''Alkoholkonsum" hinreichend Anhaltspunkte aufgeführt, die schon damals zu einer Diskussion der :rage einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hätte führen ;önnen. OGer 19.10.1993 95