Dieser Rechtsbehelf soll in erster Linie dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu beseitigen. Eine Revision ist an­ gebracht, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich­ tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, während ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt ( Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 297). Vorliegend will der Gesuchsteller eine Reduktion der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit erwirken.