224 StPO). Nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, setzt eine Wiederauf­ nahme voraus, dass die neu bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Nach der Praxis des Obergerichtes geht in diesem Punkt der kantonalrechtliche Revisionsgrund nicht weiter als der bundesrechtliche (AR GVP 1/1989 Nr. 3156). Wenn aufgrund der geltend gemachten Tatsachen oder Beweis­ mittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde, ist die Revision nicht zuzulassen. Dieser Rechtsbehelf soll in erster Linie dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu beseitigen.