Ein durch Urteil, Strafverfügung, gerichtlichen Einstellungsbeschluss oder nachträgliche richterliche Anordnung rechtskräftig erledigtes Strafverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn un­ ter anderem Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des frühe­ ren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Frei­ spruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Ober die Zulassung der Revision ent­ scheidet das Obergericht (Art. 224 StPO).