Dazu kommt nun aber noch, dass in einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben von RA Dr. X. vom 26. Oktober 1993 an die Anwaltskanzlei Y. bekannt gegeben wird, die Interessen der Firma des Beschwerdeführers zu vertreten. Und schliesslich wurden Zustellungen aus Russland an die Adresse des Beschwerdeführers in W. vorge­ nommen, so am 5. Sept. 1992 und am 8. April 1993. ABSchKG 14.12.1993 85